Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Soundstation Freiburg und sind Grundlage aller zwischen Soundstation Freiburg und seinen Auftraggebern geschlossenen Verträge.

1.2 Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung der Firma Soundstation Freiburg. Sollte der Kunden mögliche anders lautende Geschäftsbedingungen innehaben, so besitzen diese keine Gültigkeit. Die AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Firma Soundstation Freiburg diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote der Firma Soundstation Freiburg sind freibleibend, so lange sie nicht besonders als verbindlich gekennzeichnet sind.

Ein Vertrag mit Soundstation Freiburg kommt erst durch die Übermittlung des unterschriebenen und nicht veränderten Auftrags durch den Mieter innerhalb der Angebotsfrist und der Bestätigung der Firma Soundstation Freiburg zustande. Ein Vertrag entsteht aber auch durch eine einfache Bestätigung per Email, die Überlassung des Mietgegenstandes oder den Beginn der Serviceleistung.

2.2 Konzepte, Pläne, Angebote, Skizzen, und Materiallisten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe erfordert immer die schriftliche Bestätigung der Firma Soundstation Freiburg. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.

3. Mietgegenstand
3.1 Der Mietgegenstand ist die Lieferungen und weitere Leistungen, die auf der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein aufgeführten werden.

3.2 Die Firma Soundstation Freiburg hat das Recht, die aufgeführten Mietgegenstände durch funktionsgleiche oder auch bessere Geräte zu ersetzen.

4. Mietzeit
4.1 Die Einheit zur Berechnung der Mietzeit sind volle Tage. Die Mindestmietzeit ist ein Tag. Der Tag der Bereitstellung oder der Anlieferung des Materials ist der Beginn der Mietzeit. Sie endet am Tag der Abholung oder der Rückgabe.

4.2 Sollte eine verspätete Rückgabe des gemieteten Materials erfolgen, so wird jeder verspätete Tag als ein voller Tag zur Berechnung nach der Preisliste der Firma Soundstation Freiburg behandelt. Dabei ist nicht relevant, ob das Material an diesen Tagen in Gebrauch war. Gewährte Rabatte auf den Mietzeitraum werden für diese Zusatztage nicht anerkannt.

4.3 Die Mietgebühr kann nicht durch eine frühere Rückgabe gemindert werden.

5. Mietgebühr
5.1 Sollte keine andere Vereinbarung bestehen, so verstehen sich alle Preise rein netto ab Lager der Firma Soundstation Freiburg.

5.2 Alle Mieten sind am Veranstaltungstag bzw. bei der Lieferung/ Abholung des Materials sofort fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde.

5.3 Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, so schuldet der Kunde mindestens den Fälligkeitszins in gesetzlicher Höhe. Weitere Verzugsschäden sowie Mahngebühren kann die Firma Soundstation Freiburg in eigenem Ermessen festlegen.

6. Transport
6.1 Der Transport der Mietgegenstände unterliegt, soweit nicht anders vereinbart, nicht der Firma Soundstation Freiburg.

6.2 Versand oder Transport der Mietgegenstände obliegen den Kosten und dem Risiko des Mieters. Auf Wunsch kann der Mieter auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschließen.

6.3 Sollte die Firma Soundstation Freiburg den Transport übernehmen, so tritt der Gefahrenübergang ab Lager des Vermieters ein.

6.4 Bei einer Beauftragung der Firma Soundstation Freiburg für den Transport gelten die zurzeit gültigen Stundensätze der Firma Soundstation Freiburg. Fahrtzeit ist Arbeitszeit.

6.5 Mit der Übernahme der Geräte bestätigt der Mieter den vollständigen und einwandfreien Zustand des Materials und kann diesen bis zum Gefahrenübergang überprüfen. Sollte Zubehör benötigt werden oder angefordert worden sein, so wird dieses dazu gepackt.

6.6 Mängel, die nicht sofort erkennbar sind oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen, müssen der Firma Soundstation Freiburg umgehend angezeigt werden. Sollte dies nicht stattfinden, muss davon ausgegangen werden, dass die Mängel durch den Mieter entstanden sind.

6.7 Bei Abholung des gemieteten Materials muss der Mieter einen gültigen Personalausweis vorlegen.

7. Gebrauch der Mietgegenstände
7.1 Die von Soundstation Freiburg vermieteten Geräte und Materialien sind technisch aufwendig gefertigt und verlangen zwingend die Bedienung durch geschultes Fachpersonal. Der Mieter des Materials bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit den Mietgegenständen vertraut ist. Allen Anweisungen der Firma Soundstation Freiburg bezüglich Gebrauch, Wartung und Pflege der Mietgegenstände ist unbedingt Folge zu leisten.

7.2 Vom Mieter ist eine störungsfreie Stromversorgung zu garantieren, auch wenn das Mietmaterial von Personal der Firma Soundstation Freiburg betreut wird. Bei Störungen durch Stromschwankungen oder Stromausfällen haftet der Mieter voll.

7.3 Das Mietmaterial ist und bleibt Eigentum der Firma Soundstation Freiburg. Diese ist im Übrigen über den Einsatzort der Geräte zu informieren. Sollte eine Weitervermietung erfolgen, so ist dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Soundstation Freiburg erlaubt.

7.4 Seriennummern, Aufkleber und Markierungen an den Geräten dürfen zu keiner Zeit entfernt, verdeckt oder beschädigt werden.

7.5 Die Firma Soundstation Freiburg darf zu jeder Zeit die Geräte überprüfen, was der Mieter immer ermöglichen muss.

7.6 Die Verpfändung oder der Verkauf des Mietmaterials ist untersagt. Bei Verlust des Mietmaterials ist die Firma Soundstation Freiburg unverzüglich zu informieren.

8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit entstanden Schäden. (z.B.: Schäden durch Stromversorgung, Wasserschaden, Diebstahl, Witterungsschäden, Bedienungsschäden) Der Mieter haftet ebenfalls für zufällige Schäden wie z.B.: höhere Gewalt oder für Schäden von Dritten (z.B.: Gäste oder Mitarbeiter).

8.2 Bei Defekten an den Geräten wird die Reparatur in Rechnung gestellt, bei Totalschaden oder bei Verlust wird der Wiederbeschaffungspreis inklusive Nebenkosten dem Mieter berechnet.

9. Haftung der Firma Soundstation Freiburg
9.1 Eine Haftung wegen Überschreitung der zulässigen Lautstärke wird durch die Firma Soundstation Freiburg ausgeschlossen.

9.2 Die Firma Soundstation Freiburg haftet nur bei nachgewiesenem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei verspäteter Leistung, sowie Sach- Personen- oder Vermögensschäden.

9.3 Leistungsstörungen und Geräteausfall befreien den Mieter nicht vom Vertrag und können nicht dazu verwendet werden, Zahlungen zurück zu halten oder zu verweigern.

9.4 Sämtliche Haftung wird ausgeschlossen bei Kopplung der Geräte mit Fremdequipment.

9.5 Eine Haftung der Firma Soundstation Freiburg für die Gesamtveranstaltung ist ausgeschlossen, so lange nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine Fachkraft oder ein Meister anwesend ist.

10. Gesetzliche Bestimmungen
10.1 Der Mieter hat sämtliche mögliche Genehmigungen, die für eine Veranstaltung notwendig sind, einzuholen.

10.2 Die Beauftragung von Serviceleistung der Firma Soundstation Freiburg beinhaltet nicht automatisch die Anwesenheit einer für die Veranstaltung zuständigen Fachkraft. Eine Fachkraft ist vom Veranstalter je nach Größe der Veranstaltung, gemäß Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung, zu buchen.

10.3 Der Mieter trägt die Verantwortung, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt vor allem für die Versammlungsstättenverordnung, den Brandschutz, Bauabnahmen und alle anderen für eine Veranstaltung relevanten Vorschriften.

10.4 Einer Gefahrenanalyse ist – wenn nicht anders vereinbart – Aufgabe des Mieters.

11. Pflichten des Mieters
11.1 Bei Veranstaltungen mit der Buchung von Serviceleistungen der Firma Soundstation Freiburg, hat der Mieter folgende Pflichten:

11.2 Der Mieter hat den die problemlose Anlieferungszeit und nötige Parkplätze für die gesamte Zeit des Aufbaus, des Abbaus und der Veranstaltungszeit zur Verfügung zu stellen. Ausgelegte Parkgebühren der Firma Soundstation Freiburg übernimmt der Mieter, auch wenn diese in eigenem Ermessen der Firma Soundstation Freiburg bezahlt wurden.

11.3 Vom Mieter ist die Verpflegung des Personals während Auf-, Abbau- und Veranstaltungszeiten sicherzustellen. Hier gelten folgende Richtzeiten:
Bei Arbeitszeiten bis 7 Stunden: Getränke (Wasser, Cola ect.).
Bei Arbeitszeiten über 7 Stunden: Essen und Getränke.
Sollte dies nicht erfolgen oder möglich sein, berechnet die Firma Soundstation Freiburg eine Verpflegungspauschale von 23,-€ pro Person/Tag.

11.4 Der Mieter muss während der gesamten Mietzeit für die Sicherheit des Mietmaterials sorgen. Dies wird nicht vom Personal der Firma Soundstation Freiburg übernommen.

11.5 Der Mieter stellt einen Ansprechpartner für die gesamte Mietdauer, der weisungsbefugt ist.

11.6 Der Mieter übernimmt die Verantwortung für sämtliche der Firma Soundstation Freiburg zugesicherten Hänge- und Belastungspunkte.

12. Stornierung und Kündigung
12.1 Der Mieter hat die Möglichkeit, nach folgenden Bedingungen zu kündigen:

12.2 Schadensersatz wird in folgender Höhe im Falle einer Stornierung fällig:

– bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der vereinbarten Gesamtvergütung
– bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der vereinbarten Gesamtvergütung
– bis 7 Tage vor Mietbeginn 75% der vereinbarten Gesamtvergütung
– spätere Stornierung 100% der vereinbarten Gesamtvergütung

12.3 Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung bei der Firma Soundstation Freiburg.

12.4 Sollte der Mieter mit der Zahlung einer Rechnung aus diesem oder einem anderen Projekt in Rückstand geraten, sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, sollte der Mieter das Material vertragswidrig benutzt oder durch höhere Gewalt die Erbringung der Leistung der Firma Soundstation Freiburg nicht möglich sein, dann kann der Vertrag von der Firma Soundstation Freiburg jederzeit gekündigt werden.

13. Rückgabe des Materials
13.1 Das Material muss auf Kosten und Gefahr des Mieters zurückgebracht werden.

13.2 Die Mietsachen sind immer vollständig, sauber und in ordentlichen Zustand in die dafür vorgesehenen Cases zu verstauen.

13.3 Bei einer verspäteten Rückgabe, auch wenn dies nur einen Teil des Materials betrifft, wird jeder Tag als voller Miettag berechnet. Der Mieter trägt zusätzlich hierdurch entstanden Schaden in vollem Umfang.

13.4 Verzichtet der Mieter auf die Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme der Rückgabe, so erkennt er die Bestandsaufnahme durch die Firma Soundstation Freiburg an.

13.5 Die Rücknahme der Materialien durch die Firma Soundstation Freiburg bestätigt nicht automatisch deren einwandfreien Zustand. Die Firma Soundstation Freiburg behält sich die eingehende Prüfung des Materials vor.

14. Regelungen zu Legitimation und Unterschlagung
14.1 Der Mieter garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für die Anmietung erforderlichen Angaben Falsche, unvollständige oder unkorrekte Legitimationen, ob absichtlich oder unbeabsichtigt, sind nicht zulässig bei der Anmietung von Mietsachen der Firma Soundstation Freiburg. Bei Verstoß kann der Vermieter den Mietvertrag ohne Vorwarnung kündigen und Schadensersatz fordern. Es ist verboten, die Mietsache zu unterschlagen oder weiterzuverkaufen. Solche Handlungen gelten als Vertragsbruch, einschließlich zivil- und strafrechtlicher Verfahren gemäß deutschem Recht.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die
den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den
übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Version1.2ff

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